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Das Steuern von Flurförderzeugen

Die Lizenz zum Stapeln
V-Stapler von Linde im Einsatz

Setzen Betriebe Flurförderfahrzeuge ein, brauchen sie Fahrer, die mit den Fahrzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Das trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu.

Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, darf noch lange keinen Gabelstapler führen. Mit dem Gabelstapler Lasten zu heben und zu senken, Güter ein- und auszulagern, auf Laderampen zu rangieren, oder zwischen Stapeln und Regalen zu fahren, ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; das führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt – im Unterschied zum Lastwagen – vor dem Fahrer frei auf den Gabelzinken. Sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst.

Verständlich, dass nicht jeder ein Flurförderzeug fahren darf, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, Er würde sich und andere in Gefahr bringen. Dieser Grundsatz der Berufsgenossenschaft soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und sie durch eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen zu befähigen.

Vorschrift DGUVV 68 (ehemals BG-Vorschrift Flurförderzeuge BGV D27, Unfallverhütungsvorschrift, August 2013 § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen)

(1)

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind

2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

3. ihre Befähigung nachgewiesen haben

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1:

Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.

Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925).

Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb, für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar. Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.

Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. „Unter Aufsicht“ bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.

Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden.

Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen kann tätig werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) erfüllt.

(2)

Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 2:

Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.

(3)

Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 3:

Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.